Räum- und Streupflicht in Frankfurt
Sobald Schnee liegt oder es glatt wird, müssen in Frankfurt die Gehwege vor jedem Grundstück geräumt und gestreut sein. Hier steht, wer dafür zuständig ist, zu welchen Zeiten, auf welcher Breite und womit, zusammengefasst nach der Frankfurter Straßenreinigungssatzung und den Hinweisen der Stadt.
Kurz gesagt
- Wer
- Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Per Mietvertrag lässt sich die Pflicht auf Mieter übertragen.
- Wann
- Täglich von 7 bis 22 Uhr, nach jedem Schneefall und bei Glätte.
- Wo
- Auf dem Gehweg entlang der ganzen Grundstücksfront, dazu je ein Zugang zum Hauseingang und zur Fahrbahn.
- Womit
- Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material. Salz nur ausnahmsweise an Gefahrenstellen.
- Verstöße
- Bußgeld bis zu 1.000 Euro.
Wer muss in Frankfurt Schnee räumen?
Die Stadt kümmert sich um die Fahrbahnen. Den Winterdienst auf den Gehwegen hat sie per Satzung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen (§ 11 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung). Gleichgestellt sind unter anderem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher. Die Pflicht gilt auch dann, wenn zwischen Grundstück und Gehweg ein städtischer Geländestreifen liegt.
Den Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen sowie auf Treppen, Zugängen und Rampen zu unterirdischen Verkehrsanlagen und Brücken übernimmt die FES im Auftrag der Stadt.
Mieter, Hausverwaltung oder Dienstleister?
Eigentümer können den Winterdienst auf Mieter übertragen. Dafür braucht es eine Vereinbarung im Mietvertrag; es genügt auch eine Hausordnung, die fester Bestandteil des Vertrags ist. Ebenso kann ein Winterdienst beauftragt werden. Die Kosten lassen sich als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Auch nach einer Übertragung bleibt der Eigentümer verpflichtet zu überwachen, dass tatsächlich geräumt und gestreut wird. Für Hausverwaltungen heißt das: Zuständigkeit schriftlich festhalten und die Durchführung im Blick behalten.
Wann muss geräumt und gestreut sein?
Die Pflichten gelten in Frankfurt von 7 bis 22 Uhr (§ 11 Abs. 12). Die Stadt formuliert es so, dass Gehwege täglich in dieser Zeit nach jedem Schneefall zu räumen sind. Abweichende Zeiten für Sonn- und Feiertage nennt die Satzung nicht.
In der Praxis sollte der erste Einsatz so früh liegen, dass der Gehweg um 7 Uhr sicher begehbar ist. Schneit es tagsüber weiter oder wird es erneut glatt, wird nachgeräumt und nachgestreut. Nach 22 Uhr endet die Pflicht und beginnt am nächsten Morgen um 7 Uhr von vorn.
Welche Flächen und wie breit?
Geräumt wird auf der ganzen Länge, mit der das Grundstück an der Straße liegt, und grundsätzlich bis zum Rand des Gehwegs (§ 11 Abs. 7).
- Durchgehende Bahn entlang der ganzen Grundstücksfront
- Zugang zum Hauseingang, 1,50 m breit
- Zugang zur Fahrbahn, 1,50 m breit
- Schnee an den Rand des Gehwegs, nicht in die Rinne
- Hydranten, Schachtdeckel und Gullys frei halten
Für breite Gehwege und besondere Lagen gilt:
- Gehwege über 3 Meter Breite und Fußgängerzonen: eine Bahn von mindestens 1,50 Meter; wenn der Fußverkehr mehr erfordert, entsprechend breiter.
- Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche: Als Gehweg gilt hier ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze.
- Zugänge: Für jedes Hausgrundstück ein 1,50 Meter breiter Zugang zum Hauseingang und zur Fahrbahn; zu Fußgängerüberwegen immer ein Zugang (§ 11 Abs. 9).
- Haltestellen am Gehweg: Die geräumte Bahn soll ein ungehindertes Ein- und Aussteigen ermöglichen.
- Umleitungen, etwa wegen einer Baustelle: Die Pflicht gilt dann für die Umleitungsstrecke, auch wenn sie über die Fahrbahn führt.
Die geräumten Flächen müssen mit denen der Nachbarn eine durchgehende Gehfläche ergeben. Wer später räumt, richtet sich nach der Bahn, die vor den Nachbarhäusern schon besteht (§ 11 Abs. 8).
Hinterliegergrundstücke und Gehweg auf nur einer Seite
Mehrere Grundstücke hintereinander: Das Grundstück an der Straße und die dahinterliegenden Grundstücke bilden eine Einheit. Geräumt wird der Gehweg vor dem vorderen Grundstück, im wöchentlichen Wechsel und beginnend mit der niedrigsten Hausnummer (§ 11 Abs. 4).
Gehweg nur auf einer Straßenseite: Dann sind auch die Eigentümer auf der gegenüberliegenden Seite verpflichtet, auf der Länge ihres Grundstücks, auf den Gehweg übertragen. Beide Seiten bilden eine Pflichtengemeinschaft: In Jahren mit ungerader Endziffer räumt die Gehwegseite, in Jahren mit gerader Endziffer die gegenüberliegende Seite (§ 11 Abs. 5).
Für den Winter 2026/27 heißt das: Bis zum 31. Dezember 2026 ist die gegenüberliegende Seite zuständig, ab dem 1. Januar 2027 die Seite mit dem Gehweg. Den Wechsel sollten Eigentümer und Hausverwaltungen rechtzeitig mit den Nachbarn und dem Winterdienst abstimmen.
Wohin mit dem Schnee?
Am besten auf Flächen außerhalb des Verkehrsraums, etwa auf das eigene Grundstück. Geht das nicht, darf Schnee auf Gehwegen und Verkehrsflächen nur so abgelegt werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 10).
Nicht erlaubt ist Schnee in der Straßenrinne, auf der Fahrbahn, auf Radwegen sowie auf und vor Standplätzen für Mülltonnen. Gullys, Schachtdeckel und Hydranten müssen frei bleiben.
Welche Streumittel sind erlaubt? Und Streusalz?
Gestreut wird vor allem mit Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendem Material (§ 11 Abs. 11). Die Stadt empfiehlt Sand oder Feinsplitt, dem kein Salz beigemischt ist. Asche ist verboten.
Streusalz und andere auftauende Mittel sind nur ausnahmsweise erlaubt: in geringer Menge an besonderen Gefahrenstellen wie Treppen oder Gehwegen mit starkem Gefälle und gegen festgetretene Eis- und Schneereste, wenn sich die Glätte anders nicht beseitigen lässt. Die Mittel dürfen keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Stoffe enthalten. Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben frei von Auftaumitteln.
Haushaltsübliche Mengen Streumaterial gibt die FES an ihren Betriebsstätten in der Seehofstraße (Sachsenhausen), der Palleskestraße (Höchst) und der Weidenbornstraße (Bornheim) kostenlos ab. Einen Eimer oder einen ähnlichen Behälter mitbringen.
Was droht bei Verstößen?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht räumt und streut, Schnee so ablegt, dass der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird, Gullys, Schachtdeckel oder Hydranten nicht freihält, mit Asche streut oder unzulässige Auftaumittel verwendet. Die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 12 der Satzung).
Unabhängig davon kann haften, wer seine Pflicht verletzt, wenn jemand auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt.
Checkliste vor dem ersten Schnee
- Zuständigkeit klären: eigenes Personal, Mieter laut Mietvertrag oder ein Winterdienst, und schriftlich festhalten
- Flächen erfassen: Gehweg entlang der Grundstücksfront, Zugänge zu Hauseingang und Fahrbahn, Überwege und Haltestellen
- Sonderfälle prüfen: Hinterliegergrundstücke und Gehweg auf nur einer Straßenseite, mit Wechsel zum 1. Januar
- Streumaterial vorrätig halten: Sand oder Splitt, trocken gelagert
- Vertretung regeln, etwa bei Krankheit oder Urlaub
- Einsätze mit Datum und Uhrzeit dokumentieren, damit sich die Erfüllung der Pflicht nachweisen lässt
Quellen
- Stadt Frankfurt am Main, Umweltamt: Winterdienst
- Stadt Frankfurt am Main, Amt für Wohnungswesen: Schnee- und Eisbeseitigungspflicht
- Merkblatt des Umweltamts „Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen“ mit §§ 11 und 12 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main
- Haus & Grund Frankfurt am Main: Winterdienst, wer muss räumen und streuen? (26. September 2024)
Stand der Angaben: November 2026. Dieser Ratgeber fasst die Regeln verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die jeweils gültige Fassung der Satzung.