Ratgeber · Hausmeisterservice

Hausmeisterkosten: Was ist umlagefähig?

Hausmeisterkosten gehören zu den Betriebskosten. Doch nicht alles, was ein Hausmeister erledigt, darf auf die Mieter umgelegt werden. Die Grenze verläuft zwischen der laufenden Betreuung des Hauses auf der einen und Reparaturen und Verwaltung auf der anderen Seite.

Aktualisiert am · 3 Minuten Lesezeit · Durmaz Gebäudeservice

Kurz gesagt

Umlagefähig
Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen für die laufende Hauswartsarbeit (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
Nicht umlagefähig
Arbeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung.
Notdienst
Eine Notdienstpauschale ist nach dem Bundesgerichtshof Verwaltungskosten und nicht umlagefähig.
Doppelung
Was der Hauswart erledigt, darf nicht zusätzlich als Gebäudereinigung oder Gartenpflege abgerechnet werden.
Voraussetzung
Vereinbarung im Mietvertrag und Beachtung der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB).

Was zu den Hausmeisterkosten gehört

Die Betriebskostenverordnung zählt die Kosten für den Hauswart ausdrücklich zu den Betriebskosten. Dazu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Das gilt auch, wenn statt eines angestellten Hausmeisters ein Hausmeisterdienst beauftragt wird, soweit es um dieselben Arbeiten geht.

Typische umlagefähige Arbeiten sind die laufende Betreuung des Hauses:

  • regelmäßige Kontrollgänge für Ordnung und Sicherheit
  • Reinigung von Treppenhaus, Zugängen und Außenflächen
  • Mülltonnen nach Abfuhrplan bereitstellen
  • Pflege von Grünflächen und Wegen
  • Winterdienst auf den Wegen am Haus

Was nicht umgelegt werden darf

Ausgenommen sind Tätigkeiten, die die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Solche Kosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten. Dazu zählen etwa:

  • Reparaturen, auch kleine, etwa an Türen, Leitungen oder Beleuchtung
  • Verwaltungsaufgaben wie Wohnungsübergaben, Schriftverkehr oder das Beauftragen von Handwerkern
  • Notdienst und Rufbereitschaft: Eine Notdienstpauschale an den Hausmeister ist nach dem Bundesgerichtshof keine umlagefähigen Betriebskosten, sondern vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten (Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19). Vergütet werden damit die Entgegennahme von Störungsmeldungen und die Veranlassung von Reparaturen.

Gemischte Tätigkeiten richtig aufteilen

Viele Hausmeister erledigen beides: laufende Betreuung und gelegentliche Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten. Dann darf nur der Anteil für die umlagefähigen Arbeiten in die Betriebskostenabrechnung. Am einfachsten ist das, wenn das Leistungsverzeichnis beide Bereiche von Anfang an getrennt ausweist.

Für Hausverwaltungen heißt das: Lassen Sie sich Leistungen und Rechnungen so aufstellen, dass umlagefähige und nicht umlagefähige Positionen getrennt sind. Das spart Diskussionen bei der Abrechnung.

Keine doppelte Abrechnung

Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten für dieselben Arbeitsleistungen nicht noch einmal unter anderen Betriebskostenarten angesetzt werden, etwa als Gebäudereinigung oder Gartenpflege (§ 2 Nr. 14 BetrKV, mit Verweis auf die Nummern 2 bis 10 und 16). Reinigt der Hausmeister das Treppenhaus, erscheint diese Arbeit also nur einmal in der Abrechnung.

Abrechnung und Steuerbonus

Auf die Mieter umgelegt werden dürfen Hausmeisterkosten, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Bei der jährlichen Abrechnung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 BGB): Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.

Mieter und Eigentümer können für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dafür sollte der Arbeitskostenanteil in der Abrechnung ausgewiesen sein.

Checkliste für Verwaltungen

  • Im Mietvertrag prüfen, ob Hauswartskosten als Betriebskosten vereinbart sind
  • Leistungsverzeichnis mit getrennten Positionen für Betreuung, Reparaturen und Verwaltung
  • Reparatur- und Verwaltungsanteile aus der Abrechnung herausnehmen
  • Doppelungen mit Gebäudereinigung und Gartenpflege vermeiden
  • Notdienstpauschalen nicht umlegen
  • Arbeitskosten für den Steuerbonus getrennt ausweisen

Quellen

Stand der Angaben: November 2026. Dieser Ratgeber fasst die Regeln verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die jeweils gültige Fassung der Satzung.

Gute Fragen

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Darf der Vermieter Hausmeisterkosten auf Mieter umlegen?

Ja, wenn der Mietvertrag das vorsieht und soweit es um laufende Hauswartsarbeiten geht. Reparaturen und Verwaltungsaufgaben gehören nicht dazu.

Sind Reparaturen durch den Hausmeister umlagefähig?

Nein. Arbeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen sind keine Betriebskosten und müssen herausgerechnet werden.

Ist die Notdienstpauschale des Hausmeisters umlagefähig?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19) handelt es sich um Verwaltungskosten, die der Vermieter trägt.

Was gilt, wenn der Hausmeister auch das Treppenhaus reinigt?

Dann wird diese Arbeit nur einmal abgerechnet, als Hauswartskosten. Sie darf nicht zusätzlich als Gebäudereinigung angesetzt werden.

Können Mieter Hausmeisterkosten von der Steuer absetzen?

Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dafür muss der Arbeitskostenanteil in der Abrechnung ausgewiesen sein.

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